(4.5.2020)
Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
der Landtag NRW hat eine Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verabschiedet, die mit Blick auf das Ende des Schuljahres erhebliche Auswirkungen auch für die Realschulen mit sich bringt.
Folgende Änderungen sind beschlossen:
- die Erprobungsstufenkonferenz prüft vor Abschluss der Erprobungsstufe, ob die gewählte Schulform für die Schülerin/den Schüler empfohlen werden soll; die Schule empfiehlt unter Umständen den Eltern einen Wechsel in eine besser geeignete Schulform. Diese Empfehlung muss schriftlich erfolgen und mit einem Beratungsangebot verbunden sein. Über den empfohlenen Schulformwechsel entscheiden die Eltern.
- Versetzung: Alle Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die nächsthöhere Klasse 7-9 über.
- Die Klassenkonferenz kann den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen. Die Klassenleitung informiert und berät die Eltern über diese Empfehlung.
- Am Ende der Klasse 9 erfolgt eine Versetzung in die Klasse 10 nach den bekannten Versetzungsregeln zuzüglich der Vorgaben dieser Verordnung.
- Abschlüsse/Berechtigungen: An die Stelle des Abschlussverfahrens der ZP tritt je eine von der Lehrkraft gestellte schriftliche Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch.
- Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf den schulischen Leistungen in allen Fächern im gesamten Schuljahr einschließlich der Leistungen in den genannten Prüfungsarbeiten.
- Die Klassenkonferenz befindet über Abschluss und Berechtigung (Q-Vermerk).
- Leistungsbewertung: Die Leistungen der Schülerin und des Schülers im 2. Schulhalbjahr beruhen auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im 1. Halbjahr.
- Den Schülerinnen und Schülern der Klassen 9 und 10 ist auf Wunsch im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zu zusätzlichen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung zu geben. Die SuS sind entsprechend zu beraten.
- Bei SuS der Klassen 9 und 10, bei denen eine Leistungsbewertung (aufgrund von Krankheit, Quarantäne) nicht möglich ist, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahrs zurückzugreifen.
- Nachprüfung/Verbesserungsprüfung: Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch dann, wenn eine Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben (Versetzung von 9 in 10 mit verbundenem Hauptschulabschluss, Abschluss bzw. Berechtigung/Qualifikation am Ende der 10). Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht in der jeweiligen Klasse zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.
Keine Angaben gibt es bisher zur Gewichtung der „schriftlichen Prüfungsarbeit“ am Ende der 10.
Wie viele Nachprüfungen/Verbesserungsprüfungen möglich sind, ist ebenfalls nicht geklärt.
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier: vollständiger Text der befristeten Verordnung